Mit dem Kirchenbeitrag werden wichtige Arbeitsbereiche innerhalb der Kirche finanziert. Nur mit dem Kirchenbeitrag können wir für Sie da sein.Fragen und Antworten zum Kirchenbeitrag finden Sie hier, sowie weitere Informationen zur Verwendung des Kirchenbeitrages unter
www.gerecht.atAufgrund des
Bundesgesetzes 182 vom 6. Juli 1961, dem sogenannten Protestantengesetz, darf die Evangelische Kirche in Österreich zur Deckung Ihres finanziellen Aufwandes von ihren Mitgliedern Beiträge einheben. Die Pfarrgemeinden dürfen ihrerseits zur Deckung ihres finanziellen Aufwandes im Rahmen der Kirchenbeitragseinhebung Zuschläge (die sogenannte Gemeindeumlage) einheben. Die Regelung über die Kirchenbeitragseinhebung und die Verwendung der Kirchenbeiträge erfolgt im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung (Kirchenbeitrags- und Finanzausgleichsordnung).
Der Kirchenbeitrag wird zwischen der Pfarrgemeinde, der Superintendenz (Diözese) und der Gesamtkirche aufgeteilt.Die Gesamtkirche finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
-Gehälter der Pfarrerinnen und Pfarrer und weltlicher MitarbeiterInnen
-Ausbildungsstätten und Bildungseinrichtungen für die Aus- und Weiterbildung kirchlicher MitarbeiterInnen
-Erwachsenenbildung-Einrichtungen wie z.B. die Evangelische Akademie
-Öffentlichkeitsarbeit
-Frauen- und Jugendarbeit
-Unterstützung für den Religionsunterricht
-Ökumene
-Weltmission sowie Entwicklungszusammenarbeit
-Hochschulseelsorge
-das Amt für Evangelisation und Gemeindeaufbau
-Initiativen von Gemeinden und Diözesen
Die Pfarrgemeinde finanziert mit dem Kirchenbeitrag:
-Gehälter der MitarbeiterInnen der Pfarrgemeinde
-diakonische Projekte innerhalb der Pfarrgemeinde
-Beiträge zur Ausbildung Ehrenamtlicher
-Gemeindearbeit (Familien, Jugend, Kinder, Frauen etc.)
-Unterstützung für den Religionsunterricht
-Sachaufwände ehrenamtlicher MitarbeiterInnen
-Pflege und Erhaltung von Gebäuden (Kirchen, Gemeindehäuser, ...)
Kirchenbeitragspflichtig sind alle evangelische Christenmenschen mit Wohnsitz oder Hauptwohnsitz in Österreich ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit ab jenem Jahr in dem sie/er das 20. Lebensjahr vollendet.
Nicht kirchenbeitragspflichtig sind Schüler:innen, Lehrlinge, Student:innen sowie Präsenz- und Zivildiener. Wenn in einer Ehe beide Ehepartner der evangelischen Kirche angehören, ist jene Person nicht kirchenbeitragspflichtig, die ausschließlich im Haushalt tätig ist.
Als Berechnungs-/Kirchenbeitrags-grundlage dient das steuerpflichtige Einkommen des Vorjahres. Steuerpflichtiges Einkommen ist (einfach ausgedrückt) das Bruttogehalt abzüglich Sozialversicherungsbeitrag. Der
Brutto-Netto-Rechner des Bundesministeriums für Finanzen kann Ihnen bei der Berechnung helfen.
Die Kirchenbeitragsgrundlage kann durch diverse Freibeträge vermindert werden:
Freibetrag für AlleinverdienerInnen: EUR 15 (AlleinverdienerInnen sind Personen, die eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber EhepartnerInnen haben.)
Der Kinderfreibetrag je Kind beträgt EUR 22.
Für Kinder mit Behinderung beträgt der Freibetrag EUR 44.
Zusätzlich kann von der zuständigen Kirchenbeitragskommission für außerordentliche finanzielle Belastungen ein individueller Freibetrag auf bestimmte Zeit gewährt werden.
Die Berechnung des Kirchenbeitrages erfolgt folgendermaßen:
Von der ermittelten Kirchenbeitragsgrundlage (steuerpflichtiges Einkommen abzüglich möglicher Freibeträge) werden 1% errechnet. Davon erfolgt ein feststehender Abzug von EUR 44,-.
Zu dem so errechneten Betrag erfolgt der Zuschlag der Gemeindeumlage Ihrer Pfarrgemeinde. Diese Gemeindeumlage kann zwischen 0% und 25% betragen. Sie wird von der Pfarrgemeinde selbstständig festgelegt.
Wir bedanken uns fürs Lesen bis hier her und ihren wertvollen Beitrag zum Erhalt unserer Evangelischen Kirche!